Satzung
Satzung
§ 1 Vereinszweck
Der Verein „Deutsche Arbeitsgemeinschaft ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte für Infektionskrankheiten und HIV-Medizin e.V.“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch geeignete, qualitätsgesicherte Maßnahmen der Prävention, Diagnostik und Behandlung insbesondere der HIV-Infektion, weiterer Infektionskrankheiten und ihrer Folgen.
Weiterhin wird dieser Zweck verwirklicht durch:
- 1.1 die Verbesserung der Versorgung von betroffenen Patienten*innen, vor allem von HIV-Infizierten, in allen Stadien der Erkrankung,
- 1.2 die Wahrung der Interessen betroffener Patienten*innen, vor allem von HIV-Infizierten, besonders gegenüber Diskriminierungsversuchen im privaten, beruflichen und politischen Bereich,
- 1.3 die Weiterbildung der Mitglieder insbesondere auf allen die HIV-Infektion betreffenden Gebieten, insbesondere durch Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene,
- 1.4 die Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen medizinischen Fachgebiete in der Versorgung von betroffenen Patienten*inen, vor allem von HIV-Infizierten,
- 1.5 die Wahrnehmung der Interessen derjenigen niedergelassenen Ärzte*innen, die in der Versorgung von betroffenen Patienten*innen, vor allem von HIV-Infizierten, engagiert sind,
- 1.6 die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Vereinsmitgliedern und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei der Versorgung von betroffenen Patienten*innen, vor allem von HIV-Infizierten, kooperieren können.
- 1.7 regelmäßigen und engen Erfahrungsaustausch mit der Deutschen AIDS-Hilfe e.V. sowie ggf. weiteren Einrichtungen.
2. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- 2.1 die Initiierung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien und Evaluationen, die sowohl auf HIV und/oder Infektiologie bezogene Versorgungsforschung fokussieren, als auch auf medizinische Fragestellungen der Menschen mit HIV und/oder mit weiteren Infektionskrankheiten; Forschungsergebnisse werden in Fachmedien, bei Kongressen sowie im Internet zeitnah publiziert,
- 2.2 die Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen, Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial,
- 2.3 regelmäßigen und engen Erfahrungsaustausch mit der Deutschen AIDS-Gesellschaft e.V. sowie ggf. weiteren Einrichtungen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche AIDS-Stiftung in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Einrichtungen
Im Rahmen des Vereinszweckes kann sich der Verein an gemeinnützigen Gesellschaften beteiligen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
§ 8 Mitgliedschaft
- 1.a) Ordentliches Mitglied des Vereins mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, die mit Engagement und Fachinteresse die Vereinszwecke verfolgt.
- 1.b) Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft für natürliche Personen sowie für juristische Personen wie Unternehmen, Institute oder Gesellschaften, die die DAGNÄ unterstützen möchten. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht und haben Gaststatus. Fördermitglieder können nicht für ein Vorstandsamt kandidieren.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern werden von der Mitgliederversammlung zwei Bürgen gehört, die bereits Mitglieder sind.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
- 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 3. Die Kündigung ist jederzeit zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und muss dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
- 4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den jährlich im Januar fälligen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung, davon die letzte eingeschrieben, nicht binnen 10 Tagen nach letzter Mahnung zahlt. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied aus wichtigen Gründen durch einstimmigen Beschluss ausschließen. Dem Ausgeschlossenen sind die für die Entscheidung maßgebenden Gründe mitzuteilen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag für das jeweils begonnene Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Mitgliedsstatus (Ordentliches Mitglied, Fördermitglied, Ehrenmitglied). Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der zweiten Hälfte eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über:
a) Den Jahresbeitrag
b) Die Rechnungslegung
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
e) Änderung dieser Satzung - Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen: Er muss so verfahren, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann seine Stimmrechte für die Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen (vertretende Mitglieder), das jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten darf. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung können nur gefasst werden, wenn der zur Abstimmung stehende Text der Änderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist und 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Kommt keine beschlussfähige Mehrheit zustande, so hat nach Ablauf eines Monats, aber innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung gleicher Tagesordnung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
- Der Vorstand kann schriftliche Abstimmungen in der Weise durchführen, dass die Beschlussvorlage allen Mitgliedern mit der Aufforderung übersandt wird, diese innerhalb von sechs Wochen mit Stimmabgabe zu beantworten. Eine solche Abstimmung ist dann wirksam, wenn sich daran mindestens 75% der Mitglieder beteiligen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls wird durch Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters abschließend festgestellt.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer benennen. Alternativ kann der Vorstand einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB* bestellen. Aufgabe dieses Geschäftsführers ist die Leitung der Geschäftsstelle und die Erledigung des täglichen Geschäftsbetriebes.
* Besondere Vertreter: Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsvollmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 13 Revision
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
- Die Revisoren prüfen im ersten Quartal eines Jahres die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können mit dieser Prüfung auch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen.
- Die Revisoren erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Revision und machen Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Liquidation
- Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Es müssen 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. § 11, Ziffer 6, Satz 3 und 4 gelten auch für diesen Fall.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- Über Art und Durchführung der Liquidation beschließt ein aus sämtlichen Mitgliedern des letzten amtierenden Vorstandes zusammengesetztes Gremium mit einfacher Mehrheit und bestimmt einen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft (siehe dazu § 5)
Änderungen und Ergänzungen:
- Die Satzung wurde am 5. September 2008 auf der Mitgliedervollversammlung in Köln verabschiedet.
- Die Änderung von § 12 der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2010 in München verabschiedet.
- Satzungsänderungen in §§ 1, 5, 8 und 9 wurden auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. September 2010 in Köln beschlossen, ebenso die Streichung des § 15. Die Ehrenmitgliedschaft wird nunmehr in § 8 geregelt.
Die Satzungsänderungen des Jahres 2010 entfalten Rechtswirksamkeit seit Eintragung in das Vereinsregister des AG Aachen am 10.12.2010.
Satzung in der Fassung gemäß der Mitgliederversammlung vom 01.12.2021.